des Vereines „SCHICLUB GÖSTLING – HOCHKAR (gültig ab 12.5.2006) 

Punkt 1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES

  • Der Verein führt den Namen “SCHICLUB GÖSTLING - HOCHKAR“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Göstling/Ybbs
  • Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 1951, BGB1. Nr.233 in der derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt. 

Punkt 2: ZWECK DES VEREINES:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die sportliche Betätigung seiner Mitglieder, im Besonderen die Ausübung des Schisports in allen seinen Ausprägungen, nach den Richtlinien des international anerkannten Fachverbandes.              

Der Verein übt seine Tätigkeit im Dienste der Volksgesundheit unter Ausschluss aller parteipolitischen und weltanschaulichen Einflüssen aus. 

Punkt 3: MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS UND DIE ART DER AUFBRINGUNG DER MITTEL:

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

  • Ideelle Mittel

Pflege und Förderung des Skisports in all seinen Ausprägungen in rennsportlicher und skitouristischer Hinsicht für alle Altersgruppen; Vorträge; Versammlungen; gesellige Zusammenkünfte; Ausflüge; gemeinsame Übungen; Training; Wanderungen; Diskussionsabende; Teilnahme und Durchführung sportlicher und sonstiger Veranstaltungen, Errichtung und Ausbau von Sportanlagen.

  • Materielle Mittel:

Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus sportlichen und anderen Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

Punkt 4: ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
  2. Ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, und als solche dem Fachverband angehören.
  3. Außerordentliche Mitglieder, das sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Förderungsbeitrages unterstützen, nicht aber dem Fachverband angehören.
  4. Ehrenmitglieder, das sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

Punkt 5: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam. 

Punkt 6: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod – bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur bis 31.1.jeden Kalenderjahres für das kommende Vereinsjahr, das sich vom 1. Juni bis 31.Mai des folgenden Jahres erstreckt, erfolgen.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 

Punkt 7: RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur           den ordentlichen Mitgliedern nach Vollendung des 15. Lebensjahres zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden können.
  4. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  5. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  6. Die Ehrenmitglieder sind von der Errichtung dieser Beiträge befreit.
  7. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  8. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gabarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 

Punkt 8: DIE GENERALVERSAMMLUNG

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

  • Eine außerordentliche Generalversammlung hat
    • auf Beschluss des Vorstandes
    • auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
    • oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder
    • oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
  • In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 4 Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung und von Ort und Zeit zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  • Anträge zu Tagesordnungspunkten sind zu Beginn der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. 
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
  • Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlußfähig.
  • Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 
  • Die Wahlen und Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Beschlüsse, mit denen das Status des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der an Jahren älteste anwesende Stellvertreter. Sind alle Stellvertreter verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 

Punkt 9: AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • Beschlussfassung über den Voranschlag,
  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

Punkt 10: DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. zwei Beisitzern
    2. dem Alpinsportreferenten sowie höchstens
    3. dem Organisationsreferent
    4. den Sportwarten
    5. den Stellvertretern aus 2)-3)
    6. maximal 4 Stellvertretern des Obmannes
    7. dem Kassier
    8. dem Schriftführer
    9. dem Obmann
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 
  3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. einem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der an Jahren älteste anwesende Stellvertreter. Sind alle Stellvertreter verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 
  8. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionärsperiode (Punkt 10.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt10.9.) und Rücktritt (Punkt10.10). 
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von ihrer Funktion entheben. 
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 

Punkt 11: AUFGABENKREIS DES VORSTANDES:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Bestellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

Punkt 12: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER:

Der Obmann oder ein Stellvertreter (in Altersreihenfolge) vertritt den Verein nach Außen.

Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes Fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

Der Obmann oder seine Stellvertreter sind dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu unterfertigen.

Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt 

Punkt 13: DIE RECHNUNGSPRÜFER: 

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

Den Rechnungsprüfern obliegen die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der statutengemäßen Verwendung der Finanzmittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung auch schriftlich zu berichten. 

Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10.sinngemäß. 

Punkt 14: DAS SCHIEDSGERICHT:

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

  • Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen, stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche stimmberechtigte Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

Punkt 15: AUFLÖSUNG DES VEREINES:

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7.der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden
  2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 28 des Vereinsgesetzes 2002 verpflichtet, die Freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
  3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand der Marktgemeinde Göstling/Ybbs für gemeinnützige Zwecke zu übergeben.